Nichteinhalten der Rücksendefrist von Prüfungen

Grundsätzlich führt das Nichteinhalten der Rücksendefrist gem. § 4 Abs 13 Lehrgangsordnung automatisch zur negativen Bewertung der Prüfung.

Gemäß § 12 Abs 2 Lehrgangsordnung müssen die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss (studienleitung@wwedu.com) unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird die Abgabefrist entsprechend verlängert.


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